Der ERGO Rechtsschutz Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze – Verkehrsrecht

Autowerkstatt: Wer haftet für Schäden auf dem Kundenparkplatz?

Stellt eine Werkstatt das Auto eines Kunden über Nacht auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz ab, weil sie keine andere Möglichkeit hat, haftet sie nicht für Schäden durch Fremde. Dies entschied laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Landgericht Saarbrücken.

Worum ging es bei Gericht?

Der Mitarbeiter einer Autowerkstatt hatte das Cabrio eines Kunden zur Durchsicht abgeholt. Da auf dem abschließbaren Werkstatthof kein Parkplatz mehr frei war, stellte die Werkstatt das Fahrzeug nach getaner Arbeit auf dem allgemein zugänglichen Kundenparkplatz ab. Als der Kunde sein Auto wieder abholte, war es beschädigt. Der Kunde wollte nun den Schaden in Höhe von 2.000 Euro ersetzt haben, da er in der Obhut der Werkstatt entstanden war. Die Werkstatt berief sich jedoch darauf, dass ein Unbekannter den Schaden verursacht habe. So trafen sich beide Seiten vor Gericht wieder.

Das Urteil

Das Landgericht Saarbrücken gestand dem Fahrzeughalter keinen Anspruch auf Schadenersatz zu. „Die Werkstatt hat beim Umgang mit Kundenautos zwar eine Sorgfaltspflicht. Diese hatte sie nach Ansicht des Gerichts durch das Abstellen auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz aber nicht verletzt“, erklärt Michaela Rassat. Die Werkstatt sei nicht dazu verpflichtet, abgestellte Autos permanent zu überwachen oder sie nur auf einem abgeschlossenen Parkplatz zu parken. Wenn der verschließbare Werkstatthof voll sei, dürfe sie Kundenfahrzeuge auch auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz abstellen, ohne ihre Sorgfaltspflicht zu verletzen. Nur bei „außergewöhnlich wertvollen“ Fahrzeugen müsse die Werkstatt besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen. „Das Cabrio fiel aus Sicht des Gerichts jedoch nicht unter diese Kategorie. Da es auch keine Beweise dafür gab, dass ein Mitarbeiter den Schaden verursacht hatte, sah das Gericht hier insgesamt keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch“, fasst Michaela Rassat zusammen.

Was bedeutet das für Werkstattkunden?

Unter Umständen kann der Kunde mit der Werkstatt vereinbaren, wo sie das Auto abstellt. Aber: Viele Werkstätten haben keine oder nur wenige Parkplätze in abschließbaren Hallen oder auf einem unzugänglichen Gelände. „Unfälle mit Fahrerflucht oder Vandalismus sind allerdings durch die meisten Vollkaskoversicherungen abgedeckt“, weiß die Rechtsexpertin.
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22. März 2019, Az. 13 S 149/18

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