Falschaussage vor Gericht – Verbraucherfrage der Woche der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Viktor M. aus Nürnberg:
Ich bin als Zeuge bei einem Verkehrsunfall vor Gericht geladen. Einen der beteiligten Autofahrer kenne ich und möchte ihn nicht belasten. Muss ich bei meiner Aussage wirklich jede meiner Beobachtungen nennen?

Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH:
Eine Falschaussage vor Gericht ist strafbar. Sagt ein Zeuge, der nicht vereidigt wurde, vor Gericht falsch aus, handelt es sich um eine uneidliche Falschaussage im Sinne von § 153 des Strafgesetzbuches (StGB). Dem Zeugen drohen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Dieses Risiko geht der Zeuge nicht nur dann ein, wenn er den Ablauf des Unfalls bewusst falsch oder unvollständig beschreibt, sondern auch, wenn er fälschlicherweise behauptet, nichts gesehen zu haben. Manchmal fordert das Gericht Zeugen auch dazu auf, ihre Aussage zu beeiden. Eine Falschaussage unter Eid ist ein Meineid. Auch dies ist eine Straftat, die nach § 154 StGB mindestens ein Jahr Freiheitsentzug zur Folge hat. Selbst in weniger schwerwiegenden Fällen sind es immer noch mindestens sechs Monate. Darüber hinaus gibt es den fahrlässigen Falscheid. Dieses Delikt begeht beispielsweise ein Zeuge, der zwar durchaus von etwas überzeugt ist, in Wahrheit aber gar nicht genau darüber nachgedacht hat und daher unter Eid die Unwahrheit sagt. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach § 161 StGB. Die Zeugen haben aber in solchen Fällen die Möglichkeit, die Aussage noch richtigzustellen. Zusammenfassend gilt: Falschaussagen vor Gericht sind keine gute Idee und können ernsthafte strafrechtliche Folgen haben.
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